Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Auris HR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Personalvermittlung (Recruiting & Headhunting) sowie das externe Ausbildungsmanagement (Übernahme der Ausbildungstätigkeit für Betriebe).
- Alle Vertragsbestimmungen erfolgen in Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Personalvermittlung und Honorarregelung
- Zustandekommen: Ein Vermittlungsauftrag kommt zustande, wenn Auris HR ein Anforderungsprofil entgegennimmt, dem Auftraggeber aktiv Kandidatenprofile übersendet und mit Unterzeichnung des Vertrages/Auftrags durch den Auftraggeber.
- Honorarhöhe: Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das Honorar 25 % des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Berechnungsgrundlage: Das Bruttojahresgehalt umfasst alle Vergütungsbestandteile (Fixum, Tantiemen, Boni, Sachleistungen). Die Privatnutzung eines Dienstwagens wird pauschal mit 10.000,00 EUR hinzugerechnet.
- Fälligkeit: Das Honorar wird mit Begründung des Arbeitsverhältnisses (Unterzeichnung des Vertrags oder Arbeitsbeginn) fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen zahlbar.
- Kandidatenschutz: Die Zahlungsverpflichtung besteht auch, wenn ein Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Erstvorstellung eingestellt wird – ungeachtet der Position oder ob die Einstellung in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) erfolgt.
§ 3 Ersatzsuche und Gewährleistung
- Ersatzsuche: Sollte das im Rahmen eines Mandats herbeigeführte Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit (maximal 6 Monate) beendet werden, erfolgt eine einmalige Suche nach einem Ersatzkandidaten gegen eine separat zu vereinbarende Honorarforderung.
- Haftungsausschluss: Auris HR übernimmt keine Gewährleistung für die tatsächliche Eignung oder die Richtigkeit der vom Kandidaten gemachten Angaben. Die Auswahlentscheidung liegt allein beim Auftraggeber.
§ 4 Externes Ausbildungsmanagement
- Leistungsinhalt: Auris HR übernimmt die fachliche Unterweisung von Auszubildenden gemäß der Ausbildungsverordnung im Namen des Auftraggebers.
- Information über Einstellung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Auris HR unverzüglich über die Einstellung (Vertragsunterschrift) eines Kandidaten oder den Abschluss von Ausbildungsverträgen schriftlich zu informieren.
- Verantwortung: Der Auftraggeber bleibt rechtlicher Träger der Ausbildung. Auris HR schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistung, jedoch keinen spezifischen Prüfungserfolg.
§ 5 Projektabbruch und Vertragsstrafen
- Projektabbruch: Führt der Auftraggeber während des Suchauftrags Gespräche mit nicht von Auris HR vorgeschlagenen Kandidaten, die zur Einstellung führen, oder beendet der Auftraggeber den Suchauftrag aus anderen Gründen, so werden 3/4 des berechneten Beratungshonorars sofort fällig.
- Kandidatenunterlagen: Der Auftraggeber darf Profile und Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung an Dritte weitergeben.
- Umgehungsschluss: Stellt der Auftraggeber einen Bewerber ohne Einwilligung von Auris HR ein oder vermittelt ihn an Dritte weiter, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR zu zahlen.
§ 6 Stornierung (Ausbildung) und Verzug
- Stornierung (Ausbildung): Absagen durch den Auftraggeber: Bis 4 Wochen vor Termin: kostenfrei; Bis 2 Wochen: 50 % Honorar; Weniger als 1 Woche: 100 % Honorar.
- Zahlungsverzug: Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Auris HR ist berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung aller nicht öffentlich zugänglichen Informationen.
- Der Auftraggeber hält die Vorgaben der EU-DSGVO verbindlich ein und löscht Kandidatendaten von Auris HR unverzüglich nach Auftragsende oder Auftrag durch Auris HR.
§ 8 Höhere Gewalt
- Unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse (Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe) entbinden die Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht.
- Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von Auris HR.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.