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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgrundlage für Mandate der Ferdi Özbay – Auris HR. Stand: 12.05.2026 · Version V2.3.

AGB als PDF herunterladenStand: 12.05.2026 · Version V2.3

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Auris HR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist die Personalvermittlung (Recruiting & Headhunting) sowie das externe Ausbildungsmanagement (Übernahme der Ausbildungstätigkeit für Betriebe).
  3. Alle Vertragsbestimmungen erfolgen in Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Personalvermittlung und Honorarregelung

  1. Zustandekommen: Ein Vermittlungsauftrag kommt zustande, wenn Auris HR ein Anforderungsprofil entgegennimmt, dem Auftraggeber aktiv Kandidatenprofile übersendet und mit Unterzeichnung des Vertrages/Auftrags durch den Auftraggeber.
  2. Honorarhöhe: Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das Honorar 25 % des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Berechnungsgrundlage: Das Bruttojahresgehalt umfasst alle Vergütungsbestandteile (Fixum, Tantiemen, Boni, Sachleistungen). Die Privatnutzung eines Dienstwagens wird pauschal mit 10.000,00 EUR hinzugerechnet.
  4. Fälligkeit: Das Honorar wird mit Begründung des Arbeitsverhältnisses (Unterzeichnung des Vertrags oder Arbeitsbeginn) fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen zahlbar.
  5. Kandidatenschutz: Die Zahlungsverpflichtung besteht auch, wenn ein Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Erstvorstellung eingestellt wird – ungeachtet der Position oder ob die Einstellung in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) erfolgt.

§ 3 Ersatzsuche und Gewährleistung

  1. Ersatzsuche: Sollte das im Rahmen eines Mandats herbeigeführte Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit (maximal 6 Monate) beendet werden, erfolgt eine einmalige Suche nach einem Ersatzkandidaten gegen eine separat zu vereinbarende Honorarforderung.
  2. Haftungsausschluss: Auris HR übernimmt keine Gewährleistung für die tatsächliche Eignung oder die Richtigkeit der vom Kandidaten gemachten Angaben. Die Auswahlentscheidung liegt allein beim Auftraggeber.

§ 4 Externes Ausbildungsmanagement

  1. Leistungsinhalt: Auris HR übernimmt die fachliche Unterweisung von Auszubildenden gemäß der Ausbildungsverordnung im Namen des Auftraggebers.
  2. Information über Einstellung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Auris HR unverzüglich über die Einstellung (Vertragsunterschrift) eines Kandidaten oder den Abschluss von Ausbildungsverträgen schriftlich zu informieren.
  3. Verantwortung: Der Auftraggeber bleibt rechtlicher Träger der Ausbildung. Auris HR schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistung, jedoch keinen spezifischen Prüfungserfolg.

§ 5 Projektabbruch und Vertragsstrafen

  1. Projektabbruch: Führt der Auftraggeber während des Suchauftrags Gespräche mit nicht von Auris HR vorgeschlagenen Kandidaten, die zur Einstellung führen, oder beendet der Auftraggeber den Suchauftrag aus anderen Gründen, so werden 3/4 des berechneten Beratungshonorars sofort fällig.
  2. Kandidatenunterlagen: Der Auftraggeber darf Profile und Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung an Dritte weitergeben.
  3. Umgehungsschluss: Stellt der Auftraggeber einen Bewerber ohne Einwilligung von Auris HR ein oder vermittelt ihn an Dritte weiter, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR zu zahlen.

§ 6 Stornierung (Ausbildung) und Verzug

  1. Stornierung (Ausbildung): Absagen durch den Auftraggeber: Bis 4 Wochen vor Termin: kostenfrei; Bis 2 Wochen: 50 % Honorar; Weniger als 1 Woche: 100 % Honorar.
  2. Zahlungsverzug: Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Auris HR ist berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung aller nicht öffentlich zugänglichen Informationen.
  2. Der Auftraggeber hält die Vorgaben der EU-DSGVO verbindlich ein und löscht Kandidatendaten von Auris HR unverzüglich nach Auftragsende oder Auftrag durch Auris HR.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. Unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse (Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe) entbinden die Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht.
  2. Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von Auris HR.
  2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ferdi Özbay – Auris HRFeldstr. 34 · 52477 Alsdorf
Stand: 12.05.2026
Version V2.3